NG Green Trade AG

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Es ist schon verwunderlich, welche exotischen Anlagemöglichkeiten der von der EZB geschaffene Anlagenotstand hervorbringt (mir wieder über einen Telefonakquisiteur näher gebracht). Verkauft werden diese Anlagemöglichkeiten als Sachinvestitionen bzw. als Direktinvestitionen, seien es Teakbäume in exotischen Ländern in der Karibik oder Napiergras auf den Philippinen, welches die NG Green Trade AG derzeit anbietet. Napiergras soll einen sehr hohen Ertrag bringen, der sich sowohl als Futtergras als auch für die Gewinnung von Biotreibstoff (jeweils in den Philippinen) nutzen lässt.

Letztlich ergibt sich aber aufgrund der gleichzeitig abgeschlossenen Dienstleistungsverträge daraus keine Sachinvestition im eigentlichen Sinn, sondern eine Forderung an den Anlageproduktvertreiber, welcher sowohl den Beginn als auch das Ende der Anlage in den Händen hält, es sei denn, der Anleger versucht es selbst, sein Anlageprodukt  in diesen exotischen Ländern auf den Markt zu bringen, was aber in den seltensten Fällen vermutlich umgesetzt wird.

Insofern ist die Bonität dieser Anlageproduktvertreiber der wichtigste Parameter für eine Anlageentscheidung, gefolgt von  Rechtsstaatlichkeit des Landes, in welcher das Anlageprodukt aufwächst/produziert wird, um die Forderungen aus der Anlage im worst case rechtlich auch durchsetzen zu können.

Parameter 1:

Bei der NG Green Trade AG handelt es sich um eine schweizerische Aktiengesellschaft, welche am 6.7.2016 gegründet wurde, somit erst knapp 8 Monaten auf dem Markt ist, in ihrem Prospekt aber von jahrelangen Erfahrungen spricht(?). Als Grundkapital werden CHF 200.000 angegeben. Wie sich die Aktionäre zusammensetzen, konnte aus dem Internet nicht recherchiert werden. Die Homepage der NG Green Trade AG ist „aufgrund von Wartungsarbeiten derzeit nicht verfügbar“, welches bei einem so jungen Unternehmen schon erste Fragen auftauchen lässt.

Eine Eröffnungsbilanz dieser jungen Aktiengesellschaft konnte somit ebenfalls nicht recherchiert werden, dürfte aber bezüglich der Gewinn-und Verlustrechnung nicht allzu viel hergeben. Wie die Aktiva / Vermögenswerte aussehen, ist somit auch nicht bekannt, ebenso, in welcher Höhe  das Grundkapital eingezahlt wurde, voll oder nur teilweise. Ob das Grundkapital ausgereicht hat, die nicht genau bezifferte Vorfinanzierung ohne Fremdverbindlichkeiten = Bankverbindlichkeiten darstellen zu können, ist ebenfalls nicht bekannt. Sollte es Bankverbindlichkeiten geben, wie sind diese dann besichert. Ungeklärte Fragen über Fragen.

Verwaltungsratspräsident ist ein gewisser Herr Silvio Weber, welcher lt. Moneyhouse aktuell tätig ist für Weber Treuhand AG, RW-Bau GmbH, Fällanden/Schweiz, Autohaus Illnau AG  und NG Green Trade AG. Früher soll Silvio Weber für Oswald Transport AG und Morandin SA tätig gewesen sein.

Kurzum, es baut sich der Verdacht auf, dass Herr Silvio Weber bei NG Green Trade AG als Treuhänder für den eigentlichen Eigentümer tätig ist, ein beliebtes Mittel, um die eigentlichen Eigentümer nicht offensichtlich werden zu lassen. Als Anleger sollte man aber schon wissen, wer hinter dieser AG steckt. Hier besteht erheblicher Transparenzbedarf.

Sollte nun aber  NG Green Trade ihre Geschäftstätigkeit  – wie auch immer – nicht mehr ausüben können, besteht (O-Ton Prospekt) „ eine Auszahlungsgarantie aller Ernteerlöse seitens des philippinischen Partners an die Aktionäre der NG Green Trade AG. Diese Garantie greift für den Fall des Eintretens unvorhergesehener Ereignisse und/oder höhere Gewalt. Dies können beispielsweise eine geänderte Gesetzgebung oder der Eintritt anderer Fakten und Einflüsse sein, die das Geschäft der NG Green Trade AG vorübergehend nachteilig beeinflussen  bzw. unmöglich machen“.

Diese Formulierung ist sehr weich, lässt somit viele Türe für das Erfüllen dieser Auszahlungsgarantie offen und berücksichtigt nicht den Fall einer Insolvenz. Zudem ist der Anleger kein Aktionär der NG Green Trade AG, sondern nur der Käufer von Setzlingen und Unterpächter des Grundstücks, auf dem diese Setzlinge wachsen und Vertragspartner des Dienstleistungsvertrages.

Somit hat diese Auszahlungsgarantie für den Anleger keinen Wert, außerdem ist auch hier nicht die Bonität dieses Partners bekannt bzw. wie dieser heißt und ob er in der Lage ist, diese Auszahlungsgarantie erfüllen zu können.

Parameter 2:

Die Rechtsstaatlichkeit der Philippinen kann unter dem jetzigen Präsidenten Duterte  in Frage gestellt werden. Dieser sieht sich sogar berechtigt, verdächtige Drogendealer einfach ohne gerichtliches Verfahren erschießen zu lassen bzw. hat zugegeben, diese Taten selbst vollbracht zu haben. Das ist kein Beweis für eine ordentliche Rechtsstaatlichkeit, sondern eher ein Beweis für eine sich auch dort abzeichnende Autokratie, in welcher das Recht nach dem Gutdünken des Herrschenden bestimmt wird.

Somit ist auch die Absicherung der Ernte durch die Philippine Crop Insurance  Corporation, die der Philippinischen Regierung unterstellt ist, mit einem großen Fragezeichen zu versehen.

Fazit:

Neben diesen Kernrisiken bestehen noch viele andere. Ein deutscher Anleger  muss sich  im worst case mit dem Schweizer Rechtssystem auseinandersetzen, da die NG Green Trade  AG in der Schweiz domiziliert und dann noch mit dem Philippinschen Rechtssystem, da das Napiergras auf den Äckern der Philippinen aufwächst.

Dann gibt es noch die zahlreich von NG Green Trade selbst aufgelisteten Risiken in ihrem Prospekt und zu Guter Letzt noch das Währungsrisiko, da die Anlage in Schweizer Franken quotiert wird.

Grundsätzlich sollte ein Anleger, welcher dieser sehr risikoreichen  Anlageform nähertreten möchte, vorher immer einen Anwalt zu konsultieren, welcher sich – wie hier – im deutschen, Schweizer und philippinischen Recht auskennt, da hier vermutlich auch noch erhebliche rechtliche Risiken bestehen.

13. März 2017

Elmar Emde

Autor des Buches “Die strukturierte Ausbeutung”

siehe auch www.emde-fiveko.de

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Ein Gedanke zu “NG Green Trade AG”

  1. Die Schweizer Finanzaufsicht FINMA hat einen “Untersuchungsbeauftragten” bei der NG Green Trade AG eingesetzt: (Zitat)
    “Der Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt, allein für die Gesellschaft zu handeln. Den bisherigen Organen wurde untersagt, ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen.”

    Rückblickend war dies im Großteil der Fälle der Auftrag zum Konkurs.

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