Haftungskaskade

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Anmerkung: Dieser Beitrag wurde am 20.7.2015 veröffentlicht und entspricht dem Stand der damaligen Quellen. Inzwischen wurde der garantierte Betrag nicht nur auf Spareinlagen bis zu € 100.000 bezogen, sondern auf alle Guthaben, d.h. auf Giro-, Festgeld- und  Tagesgeldkonten sowie auf Spareinlagen pro Person und Bank. Nicht aber garantiert werden Anleihen von Banken, die sich Sparzertifikate  nennen sowie Spareinlagen, welche mit einem Nachrang versehen sind, so etwas gibt es inzwischen auch schon.

Somit verwischen sich die Stufen der Haftungskaskade.

Dezember 2016

Elmar Emde

 

Im Dezember letzten Jahres 2013 haben die Finanzminister des Euro-Raumes gemäß Pressenotizen eine Haftungskaskade beschlossen, welche im Falle eines Bankenzusammenbruchs und einer damit notwendigen Abwicklung dieser Bank folgende Haftungskaskade vorsieht:

Haftung an erster Stelle:

Die Eigentümer, bzw. Aktionäre einer Bank.

Haftung an zweiter Stelle:

Die Gläubiger der Bank, welche der Bank Fremdkapital zur Verfügung gestellt haben, wie z.B. die Käufer von Bankanleihen. So hieß es zumindest in den Presseverlautbarungen. Offen war aber, wie die sonstigen Guthaben von Privatpersonen und Unternehmen zu behandeln wären.

Haftung an dritter Stelle:

Die großen Spareinlagen ab € 100.000. Spareinlagen unter € 100.000 bleiben von einer Beteiligung an der Abwicklung / Sanierung einer Bank verschont.

Als Begründung für diese Haftungskaskade will man die Abwicklung einer Bank möglicher machen und vor allem den Steuerzahler nicht mehr in die Pflicht nehmen, was sich – wie es später ausgeführt wird – als ein Marketinggag der Politik zu bezeichnen ist.

Die Beschlussfassung und deren Richtlinien konnte im Februar 2014 in einer Vorabfassung in englischer Sprache eingesehen werden, am 15. Mai 2014 erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt des Europäischen Parlaments und kann über den Link

http://eurlex.europa.eu/oj/direct-access.html?locale=de

heruntergeladen werden.

Diese Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  umfasst 348 DIN A Seiten und ist ein Sammelsurium eines juristischen Kauderwelsch mit zahlreichen Bezugnahmen auf diverse bereits ergangene europäische Richtlinien und Gesetze.

Das Studium dieser Beschlussfassung – soweit es ohne Vorlage der darin erwähnten zahlreichen Bezugnahmen auf diverse bereits ergangene europäische Richtlinien und Gesetze möglich war – hat ergeben, dass es eine explizit definierte Haftungskaskade darin nicht gibt. Nachfragen beim Bundesministerium der Finanzen haben auch zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Der Artikel 44 dieses Beschlusses kommt dem Sinn der erwähnten  Haftungskaskade etwas näher, jedoch wird darin erklärt, welche Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in die Haftungskaskade einfließen. Letztlich schützt man damit die EZB und die Bundesbank sowie die gesamte Finanzindustrie, nicht aber die Privatpersonen und Unternehmen, also die Mehrzahl der Bankkunden. Außerdem werden damit die Befugnisse diverser Institutionen zur Abwicklung dieser Bank festgelegt.

Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Rangordnungen gemäß Insolvenzordnung eines jeden Mitgliedslandes ziehen, die Mitgliedsländer können sogar, wenn es notwendig ist, noch schärfere Bestimmungen erlassen.

Die Rangordnung der Insolvenzordnung muss daher wir folgt analysiert werden:

Haftung erster Rangstelle: Eigentümer einer Bank:

 Im deutschen Bankensystem gibt es  unterschiedliche Eigentümer.

Aktienbanken/Geschäftsbanken: Aktionäre

Sparkassen: die Kommunen

Volks-/Raiffeisenbanken mit ihren Zentralinstituten DZ-/WGZ-Bank: letztlich die Genossen

Landesbanken: u.a. die Länder neben den Sparkassen

Staatsbanken: der Staat BRD, jedoch gibt es derzeit keine für die üblichen Bankgeschäfte. Ob darunter die Commerzbank fällt, an der sich der deutsche Staat notgedrungen zur Rettung dieses Instituts beteiligt hat, bleibt offen, ist aber fraglich.

Welche dieser Institute über die kapitalkräftigsten Eigentümer zur Abwendung der Ausweitung der Haftungskaskade auf die nachfolgenden zwei Haftungskaskaden verfügen, muss im Einzelfall und bezogen auf die jeweilige Region, in welcher sich der Bankkunde befindet, eruiert werden.

Die Banken mit der meisten Kapitalkraft, bzw. Kapitalrückhalt  dürften primär die Sparkassen mit Ihren Landesbanken sein. An zweiter Stelle kann man die Volksbanken mit Ihrer – wie bei den Sparkassen – größten Nähe zu ihren Kreditkunden und damit überschaubaren Kreditrisiko sehen und an letzter Stelle die Aktienbanken mit ihrem unüberschaubaren Investmentbanking und des damit nicht überblickbarem Risikos, aber mit leichtem Vorteil die Commerzbank aufgrund ihrer noch bestehenden Beteiligung des Staates.

Allerdings sind die Deutsche Bank und die Commerzbank derzeit noch zu groß, um einfach vom Staat fallen gelassen zu werden, da beide Institute auch zu den Finanziers des Staates gehören.

Haftung zweite Rangstelle: Gläubiger der Bank:

Gläubiger einer Bank sind Unternehmen und Privatpersonen bzw. alle diejenigen, welche bei einer Bank Geld hinterlegen, sei es in Form von Sichteinlagen auf dem Girokonto oder  Festgeldeinlagen jeglicher Form nebst gekauften Bankanleihen, wodurch eine Forderung auf Rückzahlung in welcher Form auch immer an diese Bank entsteht.

Somit betrifft diese Haftungskaskade alle Bürger, welche über Geldvermögen bei den Banken in kurzfristiger oder langfristiger Form verfügen.

Das lässt die Feststellung zu, dass bei einer Abwicklung einer Bank eine sehr breite Masse von Steuerzahlern in die Pflicht genommen wird und der Hinweis der Politik, dass damit die Steuerzahler geschont werden sollen, absurd ist.

Haftung dritte Rangstelle: Spareinlagen bis zu € 100.000

Spareinlagen bis € 100.000 sollen an der Sanierung einer Bank nicht beteiligt werden (was abzuwarten bleibt). Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass Sparbriefe oder Sparzertifikate der Banken nicht als Spareinlagen gewertet werden, sondern als Anleihen der ausgebenden Bank und somit in die Haftungskaskade zwei fallen.

Diesbezügliche Nachfragen beim Bundesministerium der Finanzen haben letztlich ergeben, (O-Ton) „dass nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung und dem Rechtsberatungsgesetz keinerlei Rechtsauskünfte erteilt werden darf“. Dem Bürger ist es somit persönlich verwehrt, die Politik danach zu fragen, was sie zusammengebastelt hat. Hinzugezogen muss dazu ein teurer Jurist. Ein paradoxer Zustand!

Das Studium dieser Richtlinie hat dem Verfasser den Eindruck vermittelt, dass es die Handschrift der Banken, insbesondere der angelsächsischen Investmentbanken,  trägt mit dem Ziel, die Finanzindustrie so weit wie möglich zu schützen.

Eine weitere Frage ist, ob die Abgeordneten des europäischen Parlaments, bzw. die Politik dieses komplexe juristische Werk verstanden haben und sich deren Auswirkungen bewusst sind.

Angenommen eine Bank wird im Sinne dieser Richtlinie abgewickelt, d.h. die Gläubiger der Bank und große Spareinlagenbesitzer werden entsprechend zur Sanierung herangezogen, wäre die Folge ein befürchteter Bankenrun auf die Guthaben bei den anderen Banken. Nur der bestehende Bargeldumlauf würde nicht ausreichen, diese Bargeldabzüge zu decken.

Fazit:

Ob es je zu einer Abwicklung im Sinne dieser Haftungskaskade kommt, muss aufgrund der katastrophalen Auswirkungen in Frage gestellt werden. Dennoch ist dieser nicht auszuschließen und man sollte für diesen Fall vorsorgen und zwar wie folgt:

  • Das bestehende Barvermögen sollte auf keinen Fall zu stark auf eine oder wenige Banken konzentriert werden. Da die Sparkassen zusammen mit den Landesbanken als Rückhalt die Kommunen und Länder haben, könnte trotz nicht mehr bestehender Gewährträgerhaftung hierbei die größte Wahrscheinlichkeit zur Abwendung der Anwendung der Haftungskaskade 2 gesehen werden. Es bieten sich aber unterschiedliche Sparkassen oder auch Landesbanken an, wobei die jeweilige Bonität vorher zu prüfen wäre.
  • Das Vorhalten von Bargeld in einer notwendigen Form sollte auch mit Blick auf die sehr niedrigen bis 0- Zinsen bzw. der immer mehr in Mode kommenden Negativzinsen  nicht ausgeschlossen werden.
  • Selektiv und sukzessiv wäre das Barvermögen in Substanzwerte mit langfristigen Erträgen umzuwandeln, d.h. in Blue-chip – Aktien (aber derzeit zu hoch), Unternehmensanleihen sehr guter Bonität mit A-Rating und natürlich auch Immobilien. Je nach Größe des Vermögens und Risikoeinstellung sollten auch direkte Beteiligungen in Unternehmen mit entsprechender Marktakzeptanz mit einbezogen werden.
  • Auf jeden Fall sollten keine strukturierten Finanzprodukte, die alle eine Option für einen Totalausfall enthalten, hierbei berücksichtigt werden.
  • Diese Maßnahmen müssten jedoch auf den jeweiligen Vermögensinhaber zugeschnitten werden und wären zu prüfen.

Gengenbach, den 20. Juli 2015

Elmar Emde

 

Diese Ausführungen geben die Meinung des Verfassers wieder und stellen keine juristische oder steuerliche Beratung dar.

August 2015

Elmar Emde

Autor des Buches “Die strukturierte Ausbeutung”

Siehe auch http://www.emde-fiveko.de

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