Geschlossene Fonds

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Die Anlageform “geschlossene Fonds” ist eine Vermögenskastration in reinster Form, man kann sie zwischenzeitlich auch in die Kategorie Kapitalver­nichtung erster Güte einreihen.

Sie sind mit hohen weichen Kosten belastet, zu langfristig ausgelegt und zudem äußerst illiquide, bzw. nur schwer am hierfür speziellen Markt (Name: Zweitmarkt) und dann nur zu deutlichen Abschlägen zu veräußern. Die hoch gepriesenen Ausschüttungen, in der Regel 6 %, werden dabei grundsätzlich mit der Rendite verwechselt und stellen nichts anderes dar, als eine Kapitalrückzahlung, d. h. der Anleger bekommt in Scheibchen – wenn überhaupt – sein Geld zurück abzüglich der vielen weichen anfänglichen und dann später die jährlichen Kosten, womit eine Armada von Fondsmanagern, Steuerberatern und Rechtsanwälten sowie Banken permanent gefüttert werden.

In den meisten Fällen ergibt sich bei diesen geschlossenen Fonds in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Verlust aufgrund einer hohen Abschreibung des damit finanzierten Produktes neben den Kosten des Managements inkl. der ein­gebundenen Berater. Der Fonds hat aber dennoch genügend Geld in der Kasse, da die Abschreibungen nur fiktive und steuerliche Auf­wendungen sind. Somit wird praktisch die Abschreibung aus­geschüttet und kein Gewinn, d. h. jede Ausschüttung bei einer Ver­lustsituation reduziert entsprechend die jeweilige Kommanditein­lage.

Tritt nun der worst case ein, machen die Banken dicht oder die Liquidität fehlt aufgrund der Verluste weit über der Abschreibung, kann der Fonds verlangen, dass die erfolgten Ausschüttungen sogar wieder zurückgezahlt werden müssen(siehe §HGB 161).

Die eigentliche Rendite am Ende einer z. T. 20 jährigen Laufzeit, nachlesbar in der Gesamtausschüttung, die in den Prospekten meistens mit deutlich über 100 % angegeben wird (100 % ist die Höhe der Zeichnung des Fonds ohne das obligatorische Agio von 5 %) ergibt sich meistens erst am Ende der Fondslaufzeit und zwar dann, wenn das über den Fonds finanzierte Gut (Immobilie, Flug­zeug, Schiff usw.) und zwischenzeitlich voll abgeschriebene Gut veräußert wird. Und das erfolgt dann in 10 bis 30 Jahren zu Zeit­punkten, nachdem die Verkäufer dieser Produkte längst von der Bildfläche verschwunden sind. Ende eines solchen geschlossenen Fonds, vergleichbar mit einer geschlossenen Anstalt, daher völlig offen.

Mit geschlossenen Fonds werden im Wesentlichen einzelne oder mehrere Objekte langfristig (10 – 30 Jahre) finanziert, entweder nur mit „eingeschwätz­tem“ Eigenkapital oder auch im Zusammenhang mit Fremdkapital /­ Bankkredite. Beliebt sind hier hauptsächlich größere Immobilienobjekte, Schiffe, Windparks, Biogas- und Solar­parkanlagen, Flugzeuge, Unternehmensbeteiligungen (Private Equity Fonds), Lokomotiven und Waggons und neuerdings auch die Suche nach Gold und sonstigen Metallen. Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.

Diese geschlossenen Fonds werden in der Regel in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG geführt, welche sich dann an einer Objekt­gesellschaft beteiligen, die das zu finanzierende Objekt aktiviert und in welcher sämtliche Kosten verbucht werden. Meistens wird dem Inhaber eines geschlossenen Fondsanteils die Einsicht in die Bilanz dieser Objektgesellschaft vorenthalten, nur finden in diesem Zahlenwerk die gesamten sehr fraglichen Buchungen     – meistens zu Gunsten des Initiators – auf diesem Feld der Vermögensanlagevernichtung statt. Kosten werden dort verbucht auf Teufel komm raus und sind daher schwer nachzuvollziehen, insbesondere wenn sich diese Gesellschaft im Ausland befindet.

Das ist jetzt eine einfache Version eines geschlossenen Fonds, die komplizierteren sind in ihrer Gesellschaftsstruktur noch weiter auf­gesplittert und mit vielen Saugnäpfen, d. h. weiteren Beteiligungen belastet.

Der Käufer eines geschlossenen Fonds tritt bei Erwerb in die Funktion eines Kommanditisten ein, wird also Gesellschafter und geht damit eine unternehmerische (Risikoübernahme-) Funktion ein, was den Anlegern in den allermeisten Fällen nicht so bekannt und auch nahe gebracht wird.

Die Aufzählung der Risiken erscheint hier wie bei den offenen Fonds in seitenlangen Ausführungen, welche sich die meisten Anleger nicht durchlesen und auch nicht verstehen. Unternehmerische Funktion heißt aber auch, dass bei Verlusten des Fonds es passieren kann, dass je nach rechtlicher Konstruktion der Anleger = Kommanditist zu einem Kapitalnachschuss verpflichtet ist, so ge­schehen bei einigen Schiffsfonds.

Ist der Kommanditist nicht verpflichtet, wird mit markigen Worten das Schicksal des Fonds heraufbeschworen und versucht, in einer einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung weiteres Kapital zur Sanierung des Fonds einzusammeln.

Bei einem solchen Schiffsfonds hatte ich das „Vergnügen“, für einen Mandanten an einer Schicksals- Gesellschafterversammlung in Hamburg teilnehmen zu dürfen. Bezeichnend war für mich, dass sich der anwesende Gesellschafterkreis aus relativ betagten Herr­schaften zusammensetzte, denen je nach Kapital-Gewicht ein Betreuer des Fonds zur Seite gegeben wurde. Dieser Betreuer hatte dann die Aufgabe, die für einen Laien schwer verständliche Fonds­sprache wohlwollend und freundschaftlich zu übersetzen, ja sogar ihnen zu zeigen, an welcher Stelle sie ihr Kreuzchen machen sollten. Das für mich Unverschämte war dann noch, dass keine aktuellen Zahlen des Schiffsfonds vorlagen, der agile Redner sich während seines Vortrags dabei auf zwei Jahre alte Ziffern berief. Meine dies­bezüglichen Hinweise wurden mit bösen Blicken der älteren Herr­schaften, die anscheinend Unternehmer spielen wollten, abgestraft, manche Blicke entsprachen dem eines Richters des Jüngsten Gerichts.

Positiv anmerken möchte ich aber hierbei, dass ich als Vermögens­betreuer, was ein Family Officer ist, mit Bankausbildung zu dieser Gesellschafterversammlung zugelassen worden bin. Bei einigen sehr risikoreichen geschlossenen Fonds wurde mir die Vertretung des Mandanten sogar verweigert unter Hinweis auf eine Vertretungs­klausel im Gesellschaftsvertrag des geschlossenen Fonds. In diesem steht der Passus, dass entweder der Gesellschafter selbst an diesen Gesellschafterversammlungen teilnehmen darf (wie großzügig!!) oder ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufsangehöriger, womit qua Definition ein Rechtsanwalt, ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gemeint ist. Ein Family Officer, der wie kein anderer das Vermögen seines Mandaten kennt und die persönlichen Dienstleistungen nur leisten kann aufgrund seiner äußersten Ver­schwiegenheit, fällt somit nicht unter diese Definition. Ich wurde sogar mehrmals von einem Immobilienfonds  mit ausländischen Wurzeln unter Hinweis auf diese Klausel ausgeladen.

Diese Einschränkung wird von den meisten geschlossenen Fonds mit Bedacht gewählt und zwar aus folgenden Gründen. Rechts­anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind hoch bezahlte Fachleute ihres Fachs, Stundensätze von € 250,- aufwärts bis € 600,- sind keine Seltenheit. Da nun die Gesellschafter der Fonds meistens weit verstreut in unserer Republik domizilieren, wären Reisespesen, Flug oder Bahnfahrt und dann auch noch die Reisezeit entsprechend zu bezahlen. Die Gesellschafterversammlungen dauern je nach Brisanz ein bis vier Stunden +x, wenn dann noch ein Witze reißender Fondsmanager, wie der Herr Jagdfeld der Fundus Gruppe einer ist und ich dieses Talent schon mehrmals an der Adlon-Ge­sellschafterversammlung vernehmen durfte, bis zu 2 Stunden die Gesellschafter unterhält, kann es sogar noch länger dauern.

Kurzum, ein ganzer Tag würde  so für einen „zu Verschwiegenheit Verpflichteten“ mindestens ins Land, nicht zu vergessen die dann folgenden Schriftsätze. Dieser Spaß könnte somit einem Anleger um die € 1.000 bis € 3.000 plus x kosten, was von den meisten Anlegern, die sich nach meiner Erfahrung aus der Mittelschicht zusammensetzen, doch als recht schmerzhaft empfunden wird mit der Konsequenz, dass daher solche zur Verschwiegenheit Verpflichtete nicht eingesetzt werden. Außerdem stellt sich dann noch die Frage, ob diese „zur Ver­schwiegenheit Verpflichteten“ über die zur Beurteilung eines komplexen Fonds notwendige Kreditexpertise verfügen, die man bei einem guten Family Officer voraussetzen muss.

Diese Teilnahmeverhinderungsklausel führt dann dazu, dass die Beiträge der anwesenden Gesellschafter äußerst dürftig ausfallen und von den agilen und rhetorisch geschulten Fondsmanagern schlankweg ausgehebelt werden. Ist dann einmal ein guter und kritischer Beitrag eines Gesellschafters oder eines seiner Vertreter vernehmbar, wird von Seiten des Fondsmanagers darauf hin­gewiesen, dass er später noch darauf zurückkommt, um es dann aber zu vergessen oder er wird gebeten, aufgrund der Komplexität seiner Fragestellung es schriftlich dem Fondsmanagement einzu­reichen. Ist dann aber ein sehr guter Fragsteller am Werk, dauert es nicht lange, bis missmutige und genervte Zwischenrufer, die nur auf das Büfett ungeduldig warten, dem Frage-Antwort-Spiel ein Ende machen wollen.

Auch muss ganz klar festgehalten werden, dass die BaFin auch hier nicht die Risiken und die Gebührenpolitik des geschlossenen Fonds überprüft. Sehr oft wird im Prospekt der Hinweis auf den ersten Seiten angebracht, dass die BaFin die Voraussetzungen für diesen Fonds überprüft hat und der Fonds von dieser zugelassen wurde, womit man auch hier suggerieren möchte, dass die Bafin auch das Risiko überprüft hat und es sich aufgrund dessen um ein seriöses Anlageprodukt handelt. Liest man den Hinweis genau durch, er­kennt man diese Fehleinschätzung.

Juli 2013

Elmar Emde

Autor des Buches “Die strukturierte Ausbeutung”

Siehe auch http://www.emde-fiveko.de

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