Mündelsichere Fonds, ein Fake!

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Erst kürzlich erhielt ich von Finanzen-Angebot.de eine Akquisitionsmail mit dem Betreff „Mündelsichere Anlage ab € 10.000“, welches in dieser Hochrisikozeit für Anleger schon ein Blickfang war und auch mein Interesse weckte, zumal damit eine Möglichkeit vorgestellt wurde, wie Chancen an der Börse genutzt werden können, aber man sich von massiven Kurseinbrüchen durch eine professionelle Kapitalsicherungsstrategie davor schützen kann.

Mündelsichere Anlage passt an sich nicht zur Börse und professionelle Kapitalsicherungsstrategie schon gar nicht, da letztlich Spekulation die Basis von beiden ist.

In diesem Mail wurde auch erklärt, was „mündelsicher“ genau heißt und zwar wie folgt:

„Mündelsicher sind Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind. Die Anlage erfolgt in der Regel in festverzinslichen Anleihen, die vom Gesetzgeber ausdrücklich für mündelsicher erklärt worden sind. Eine Vermögensanlage in mündelsichere Papiere bzw. Konten wird vom Gesetzgeber für von einem Vormund, Pfleger oder Betreuer  verwaltetes Vermögen eines Mündels vorgeschrieben (§§1806 ff BGB)“.

Auf meine verwunderte Nachfrage, wie es sein kann, dass eine Fondsanlage, welche alles andere als sicher ist, als mündelsicher gelten kann, auch wenn dieser Fonds von einem mir geschätzten Vermögensverwalter gemanagt wird.

Daraufhin erhielt ich in Kopie den Beschluss eines Amtsgerichts in der tiefsten Provinz (mit geschwärzten Daten), in welchem der Amtsrichter bei einem Betreuungsmandat folgendes verfügt hatte:

„Die Fondsanlage in den Fonds ..xy.. war trotz des Kursrisikos und der Nebenkosten zu genehmigen, da die Gewinnerwartung diese Kosten übersteigt. Der Betroffene (= die zu betreuende Person) verfügt über Ersparnisse von mehr als xy €. Eine Streuung des Vermögens ist angebracht. Ein Rückgriff auf die Geldanlage ist bei einem evtl. Kursverfall nicht zwingend notwendig, so dass bei einem möglichen Verlust des Kapitals eine positive Entwicklung abgewartet werden kann“.

Ist in dieser Begründung von der Mündelsicherheit der Anlage die Rede? Natürlich nicht!!

In dem zugrunde liegenden Betreuungsverfahren wird die Anlage  in diesem Fonds aufgrund der Vermögenslage  der zu betreuenden Person lediglich akzeptiert. Daraus eine Mündelsicherheit zu konstruieren ist absolut irreführend.

Erstaunlich ist hier auch die anscheinend vorhandene Vermögensanlageexpertise des Richters, welcher sich hier auf eine Gewinnerwartung stützt, womit  letztlich jeder Fonds sein Tun und Lassen begründet. Mich würde interessieren, wie dieser Amtsrichter zu dieser Einschätzung kommen kann. Kennt er die Absicherungsderivate dieses Fonds en detail? Wie viele prominente Fonds lagen damit schon total schief!  Weiß er, in welche Wertpapiere genau dieser Fonds investiert  und wie oft diese verkauft und neue gekauft werden? Kennt er die Bonität all dieser Wertpapiere des Fonds, insbesondere die „Alternativen Anlagen“ dieses Fonds, in welchem die Finanzindustrie u.a. die gehedgten Risiken der Banken verstecken.

Und zu guter Letzt ist ein Amtsgericht der Gesetzgeber? Meines Wissens sitzt dieser in Berlin und nicht in einem Provinzstädtchen.

Zusammengefasst wird hier eine fragliche Einzelentscheidung eines Amtsrichters über die Wertigkeit eines Fonds in Abwägung des Gesamtvermögens der zu betreuenden Person eine Mündelsicherheit konstruiert. Das ist absolut irreführend und falsch.

Nach Darlegung dieser Gründe verwies mich  Finanzen-Angebot.de auf die BVI Mündelgeld-Liste, in welcher alphabetisch geordnet eine Reihe bekannter Fonds, schätzungsweise etwa 100 + x unterschiedliche Fonds u.a. der großen Geschäfts- und Landesbanken aufgeführt werden.

Erklärt wird diese BVI – Mündelgeldliste wie folgt:

„Die Liste umfasst Publikumsfonds von BVI-Mitgliedsgesellschaften und beruht auf Informationen, die wir von dort erhalten; wir aktualisieren die Liste vierteljährlich. Für Fragen zu einzelnen Entscheidungen wenden Sie sich bitte an die anbietende Gesellschaft“.

Welcher Art diese Informationen sind, fehlt hier total. Wenn somit diese BVI-Mündelgeld-Liste durch ähnliche Urteile wie oben dargelegt, zustande kam, kann man diese Liste getrost auch als Fake in Bezug auf mündelsichere Anlage betrachten nur zu dem Zweck, auf Basis irreführender  Informationen den Absatz von Investmentfonds zu forcieren.

Jedoch bleibt hier noch zu bemerken, dass diese Liste “Mündelgeldliste” und nicht etwa “Liste der mündelsicheren Fonds” betitelt wurde, somit anscheinend nur Fonds aufgeführt werden, welche durch amtsrichterlichen Beschluss – wie auch immer – Mündelgeld verwalten dürfen. Das ist ein riesiger Unterschied, welcher unbedarften Anlegern nicht auffallen dürfte, zu Marketingzwecken eben.

Zum BVI muss man wissen, dass dies das Verbandsunternehmen der Investmentfonds in Deutschland ist, somit die Lobbyisten-Hochburg für den Vertrieb von Investmentfonds.

20. Mai 2017

Elmar Emde

Autor des Buches “Die strukturierte Ausbeutung”

Siehe auch www.emde-fiveko.de

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